Brand Language from Within
Ich lege die Sprache deiner Marke frei und halte sie fest. Damit dein Team und deine KI auf allen Kanälen mit einer klaren Stimme schreiben, die man erkennt.
Wer keine Stimme hat, wird überhört.
Du hast in deinen Auftritt investiert. Logo, Farben, Fotos: Alles passt zusammen. Nur die Sprache hält noch nicht Schritt. Ob im Marketing-Team oder als Personal Brand.
Die Sprache deiner Marke muss nicht erfunden werden. Sie ist schon da, nur noch nicht festgehalten. In einem Workshop legen wir sie frei. Für dein Team oder für dich.
„Je mehr Texte nach KI klingen, desto wertvoller wird die eigene Stimme. Sie ist das letzte Differenzierungsmerkmal in einer immer lauteren Welt.“
– Stephanie Fischer
Eine Blüte ruft nicht. Sie lockt. Mit dem Stoff, für den man wiederkommt.
Diesen Stoff suche ich in deiner Marke. Wenige Tropfen, dicht und kostbar. Sie nähren jeden Text, den du schreibst. Und sie ziehen die Menschen an, die zu dir gehören.
Eine magnetische Markensprache
Worte finden dich. Schreiben macht wieder Freude. Du suchst nicht mehr nach Sätzen. Sie wachsen aus deiner Markensprache.
Spar Zeit. Nicht am Klang. Was dich früher Stunden gekostet hat, schreibst du jetzt in Minuten. Und jeder Satz klingt nach deiner Marke.
Eine Stimme. Überall. Website, Newsletter, Angebot, Social Media: Jeder Text klingt nach deiner Marke. Egal, ob du schreibst, dein Team oder deine KI.
Deine Marke zieht an. Die Menschen, die zu dir passen, erkennen dich und kommen wieder. Auch KI-Suchmaschinen finden deine Inhalte.
Für wen
Für Marketing-Teams
Team, Agentur und KI schreiben nach denselben Regeln. Eine klare Markensprache statt Bauchgefühl. Weniger Korrekturschleifen, schneller zur Freigabe.
So läuft es ab →Für Personal Brands
Du schreibst, wie du sprichst. Deine Markensprache gibt dir die Worte, dein Text-Assistent schreibt mit. Und jeder Text klingt nach dir.
So läuft es ab →
Die Nektar Methode
Dein Ergebnis
Die Sprache deiner Marke, klar festgehalten: Wortwelt, Tonalität, Regeln und Beispiele für jeden Kanal.
Deine Markensprache für ChatGPT, Claude, Copilot und Gemini. Damit schreibt deine KI in der Stimme deiner Marke.
Ich zeige dir, wie du mit deiner Markensprache und dem Text-Assistenten im Alltag schreibst. Allein oder mit deinem ganzen Team. So trägt jeder Text dieselbe Handschrift.
Stephanie Fischer, Gründerin von Nektar Markensprache
Seit über 13 Jahren schreibe ich für Marken.
Mit meiner Content-Agentur habe ich jahrelang für Marken wie die Österreich Werbung, BILLA Stiftung Blühendes Österreich, BIPA, Servus Magazin oder Carpe Diem gearbeitet.
Sechs Jahre lang habe ich Spendentexte für internationale Umweltschutzorganisationen geschrieben. Dort habe ich gelernt, wie Worte Vertrauen schaffen und Menschen bewegen.
Bei Nektar fließt diese Praxiserfahrung in ein System, mit dem du und dein Team sofort arbeiten könnt.
Kundenstimmen
„Ich bin begeistert, wie gut es funktioniert. Die Zusammenarbeit mit Stephanie kann ich von Herzen empfehlen. Sie hat den Workshop und alle Sessions individuell, einfühlsam und wertschätzend gestaltet. Mit ihrem großen Fachwissen hat sie die Werte meiner Marke sichtbar gemacht und in eine Sprache übersetzt, die sich endlich nach mir anfühlt. Meine Intuition für meine Markensprache ist heute viel stärker – und ich weiß genau, wie ich sie selbst weiterentwickeln kann. Eigentlich ist nur eines schade: dass die gemeinsame Zeit schon vorbei ist.“
Ausgewählte Kund:innen
Blühendes Österreich
Gailtaler Reisebüro
„Während andere um Aufmerksamkeit kämpfen, zieht eine starke Brand Language unaufgeregt die richtigen Menschen an.“
– Stephanie Fischer
FAQ
Weil Texte sich immer mehr ähneln, seit fast alle mit denselben KI-Tools schreiben. Eine eigene Markensprache macht dich erkennbar und schafft Vertrauen, egal ob ein Mensch schreibt oder eine KI unterstützt.
Und sie spart Zeit: Wenn im Team nicht mehr jede:r nach eigenem Sprachgefühl schreibt, fallen endlose Korrekturschleifen weg.
Für Unternehmen und Gründer:innen, die spüren, dass ihre Sprache noch nicht das trägt, was ihre Marke eigentlich ausmacht. Das gilt für EPU, die gerade starten, genauso wie für KMU und Corporates mit Team und mehreren Kanälen. Die Markensprache passt sich an und wächst mit.
Ein Styleguide beschreibt, wie deine Marke aussieht und klingt: welche Textbausteine sie enthält und welche Wörter passen.
Die Nektar Markensprache beschreibt, wie sie spricht. Sie umfasst die ganze Corporate Language mit Wortschatz, Satzbau und Haltung. Alles ist in einem System festgehalten, damit jeder Text dieselbe Handschrift trägt, ob du ihn schreibst, dein Team oder eine KI.
Ein Werkzeug, das du und dein Team täglich nutzt.
In vier Wochen begleite ich dich vom Erstgespräch bis zu deiner fertigen Markensprache.
Im Workshop legen wir deine Markenessenz frei. Daraus entsteht mit der Nektar Methode deine Corporate Language, inklusive Nektar Text-Assistent, mit dem du gleich loslegen kannst.
Ja, sehr gerne. Einige Kund:innen möchten auch nach der Entwicklung ihrer Markensprache Texte von mir erstellen lassen, zum Beispiel für ihre Website, ihr Corporate Magazin, ihren Newsletter oder Social Media.
Auf Basis unserer entwickelten Markensprache schreibe ich deine Texte so, dass sie auch nachhaltig nach deiner Marke klingen.
Der Workshop dauert einen Vormittag. Am liebsten treffen wir uns persönlich: in meinem Loft-Atelier in Wien, in Salzburg oder im Seminarraum deines Büros.
Für Kund:innen aus Deutschland und der Schweiz findet der Workshop per Zoom statt.
Das hängt davon ab, was deine Marke gerade braucht. Ich biete vier Wege an. Vom ersten Hineinhören bis zur kompletten Website, die anzieht.
| Paket | Leistung | Ergebnis | Preis |
|---|---|---|---|
| Nektar Source | Deep-Dive-Analyse deiner bestehenden Sprache, Nektar Baukasten | Du bekommst eine tiefe Analyse: Stärken, Schwächen und Fehler. Die Fehler behebst du sofort. Dazu bekommst du den Nektar Baukasten, mit dem du deine Markensprache Schritt für Schritt selbst erstellst. | 490 € |
| Nektar Lab | Workshop-Tag mit deinem Team, Sprachkern-Entwurf, Workshop-Dokumentation | Ein Tag. Ein Team. Eine Stimme. Gemeinsam legen wir frei, wie eure Marke klingt: Haltung, Ton und die Wörter, die nur euch gehören. Ihr geht mit eurem Sprachkern als Entwurf nach Hause. Ab dem nächsten Text erkennt man euch. Wollt ihr weitergehen, fließt der Workshop in Nektar Core ein. | 1.900 € |
| Nektar Core | Workshop, Entwicklung der Corporate Language, KI-Text-Assistent, Roll-out | Eine eigene Markensprache mit KI-Text-Assistenten, die deine Kund:innen überzeugt | ab 3.600 € |
| Nektar Flow | Workshop, Entwicklung der Corporate Language, KI-Text-Assistent, Roll-out, GEO-strukturierte Website-Texte | Eine eigene Markensprache mit KI-Text-Assistenten und neue Website-Texte, die nach ihr klingen. Deine Kund:innen erkennen dich, KI-Systeme zitieren dich. | ab 7.200 € |
Alle Preise zzgl. USt.
Welcher Weg zu dir passt, hören wir uns im Erstgespräch gemeinsam an.
Genau dafür ist der Nektar Text-Assistent gemacht. Er übersetzt deine Markensprache in eine Anleitung, die KI-Tools wie ChatGPT, Claude, Copilot oder Gemini verstehen. So klingen auch KI-generierte Texte nach deiner Marke.
Die KI-gestützte Markensprache schöpft aus deinem Markenkern. Dein Team findet schneller die richtigen Worte, und alle schreiben mit derselben Handschrift.
Ich nutze KI als Werkzeug. Meine Empfehlung: Jeder Text sollte von einem Menschen geprüft und freigegeben werden, bevor er rausgeht.
Nein. Deine Texte klingen nach deiner Marke, weil jeder Text deiner Markensprache folgt. Wortschatz, Satzbau und Haltung sind vorher aus deiner Marke herausgearbeitet.
Wichtig bleibt: Jeder KI-generierte Text soll von einem Menschen geprüft und freigegeben werden, bevor er veröffentlicht wird.
Kontakt
In einem 15-minütigen Erstgespräch finden wir gemeinsam heraus, ob Nektar der richtige Weg ist, die Sprache deiner Marke freizulegen und festzuhalten.
Informationen und Offenlegung gemäß § 5 Abs. 1 ECG, § 25 MedienG, § 63 GewO und § 14 UGB.
Mag.a Stephanie Fischer
Wien
Mag. phil. Stephanie Fischer
Unterm Wasserturm 4
1180 Wien
Loft-Atelier
Mollardgasse 85a/1/42
1060 Wien
Salzburg
Mag. phil. Stephanie Fischer
Quellenweg 4
5020 Salzburg
ATU74810047
Magistratisches Bezirksamt für den 18. und 19. Bezirk
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Telefon: 06507400147
E-Mail: hello@nektar-markensprache.com
Werbeagentur
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Mag. phil. Stephanie Fischer
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Aufgrund technischer oder rechtlicher Weiterentwicklungen kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung anzupassen. Die jeweils aktuelle Version ist stets unter nektar-markensprache.com abrufbar.
für Leistungen von Nektar Markensprache
Stand: 29. September 2026
Nektar Markensprache
Mag. phil. Stephanie Fischer
Unterm Wasserturm 4, 1180 Wien, Österreich
UID-Nr.: ATU74810047
hello@nektar-markensprache.com
nachfolgend „Nektar“.
Unternehmen, die Leistungen von Nektar beauftragen, nachfolgend „Auftraggeber:in“.
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Nektar und der Auftraggeber:in über die Erbringung von Text-, Marken-, Beratungs-, Workshop-, Trainings- und sonstigen damit zusammenhängenden Leistungen. Sie gelten auch für künftige Aufträge, sofern nicht im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Nektar schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmer:innen im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Verträge mit Verbraucher:innen werden nicht geschlossen.
3. Diese AGB gelten für Auftraggeber:innen mit Sitz in Österreich sowie für Auftraggeber:innen mit Sitz in anderen Staaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
4. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Auftraggeber:in gelten nur, wenn Nektar ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung zu solchen Bedingungen dar.
5. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag gehen diesen AGB vor.
6. Vertragssprache ist Deutsch.
1. Nektar entwickelt und betreut Markensprache für Unternehmen. Dazu gehören insbesondere:
2. Art, Umfang, konkrete Leistungen, Termine und Honorar ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag.
3. Leistungen, die nicht im Angebot vereinbart sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert verrechnet.
4. Nektar schuldet eine fachgerechte und sorgfältige Leistungserbringung nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannten Stand der einschlägigen fachlichen Praxis. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder kommunikativer Erfolg, insbesondere ein bestimmter Umsatz, eine bestimmte Reichweite, Conversion, Positionierung, Markenbekanntheit oder Suchmaschinenplatzierung, ist nicht geschuldet.
5. Die kreative und konzeptionelle Ausgestaltung der Leistungen liegt innerhalb des vereinbarten Leistungsziels im fachlichen Ermessen von Nektar. Abweichungen von persönlichen Geschmackspräferenzen begründen für sich allein keinen Mangel.
6. Nektar ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter:innen, freie Mitarbeiter:innen und sonstige qualifizierte Dritte einzusetzen. Nektar bleibt gegenüber der Auftraggeber:in für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
1. Angebote von Nektar sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich.
2. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch die Auftraggeber:in in Textform, insbesondere per E-Mail, zustande.
3. Beginnt Nektar auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeber:in bereits vor einer schriftlichen Annahme mit der Leistungserbringung, kommt der Vertrag mit Beginn der Leistungserbringung zustande. Das Angebot und diese AGB gelten in diesem Fall als vereinbart.
4. Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs nach Vertragsabschluss bedürfen der Vereinbarung in Textform. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird nach dem im Angebot vereinbarten Stundensatz verrechnet. Ist kein Stundensatz vereinbart, gilt ein Stundensatz von EUR 130,– netto.
5. Nektar ist nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen, solange eine vereinbarte Anzahlung nicht eingegangen ist.
1. Die Auftraggeber:in stellt Nektar alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Freigaben und Ansprechpersonen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung. Dazu können insbesondere bestehende Texte, Markenunterlagen, Zielgruppeninformationen, Produktinformationen, rechtliche Vorgaben und interne Freigabeprozesse gehören.
2. Die Auftraggeber:in benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Feedback und Freigaben erfolgen grundsätzlich gebündelt und innerhalb der im Angebot bzw. diesen AGB vorgesehenen Fristen.
3. Die Auftraggeber:in ist dafür verantwortlich, dass die von ihr bereitgestellten Inhalte, Daten, Bilder, Texte, Marken, Logos und sonstigen Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. Nektar zur vereinbarten Nutzung berechtigt ist.
4. Die Auftraggeber:in stellt Nektar von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass von der Auftraggeber:in bereitgestellte Materialien oder Anweisungen Rechte Dritter verletzen. Dies gilt nicht, soweit die Ursache des Anspruchs von Nektar selbst zu vertreten ist.
5. Wird Nektar wegen eines solchen Anspruchs in Anspruch genommen, informiert Nektar die Auftraggeber:in unverzüglich. Die Auftraggeber:in unterstützt Nektar bei der Abwehr des Anspruchs und stellt die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
6. Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung der Auftraggeber:in verursacht werden, verlängern vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen angemessen. Dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz, andernfalls mit EUR 130,– netto pro Stunde, verrechnet.
7. Vereinbarte Termine können von Nektar nur eingehalten werden, wenn die hierfür erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig vorliegen.
1. Alle Preise verstehen sich in Euro und, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Stundensatz von Nektar EUR 130,– netto.
3. Bei grenzüberschreitenden Leistungen richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Die Auftraggeber:in stellt Nektar erforderliche Steuer- und Identifikationsdaten, insbesondere eine gültige UID- bzw. MWST-Nummer, rechtzeitig zur Verfügung.
4. 50 % des vereinbarten Honorars werden bei Auftragserteilung fällig. Der verbleibende Betrag wird nach Abschluss der vereinbarten Leistung bzw. nach den im Angebot festgelegten Projektphasen fällig.
5. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 8 Wochen ist Nektar berechtigt, Teilrechnungen nach den im Angebot vereinbarten Projektphasen zu legen.
6. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Zahlungen erfolgen spesenfrei für Nektar. Bank- und sonstige Zahlungsverkehrskosten sowie bei Fremdwährungen anfallende Wechselkurskosten trägt die Auftraggeber:in.
7. Nektar ist berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu beginnen.
8. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB. Zusätzlich sind die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie notwendige und zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.
9. Bei Zahlungsverzug ist Nektar berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.
10. Die Auftraggeber:in ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
11. Reisekosten und sonstige Spesen außerhalb von Wien werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
1. Vereinbarte Workshops, Trainings und Beratungstermine sind verbindlich.
2. Kann die Auftraggeber:in einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, kann sie den Termin in Textform verschieben. Eine solche Verschiebung gilt nicht als Stornierung.
3. Bei einer Verschiebung bleibt das vereinbarte Honorar unverändert bestehen. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig auf den Ersatztermin angerechnet.
4. Eine einmalige Verschiebung ist kostenfrei möglich, sofern sie mindestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin mitgeteilt wird. Der Ersatztermin ist innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglichen Termin zu vereinbaren und durchzuführen.
5. Wird innerhalb von 3 Monaten kein Ersatztermin vereinbart oder durchgeführt, gilt der Auftrag hinsichtlich des betreffenden Termins als beendet. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht rückerstattet. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
6. Bei Nichterscheinen ohne vorherige Mitteilung bleibt das vereinbarte Honorar geschuldet. Ein Ersatztermin kann nur nach gesonderter Vereinbarung und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Nektar angeboten werden.
7. Kann Nektar einen vereinbarten Termin aufgrund von Krankheit, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die Nektar nicht zu vertreten hat, nicht wahrnehmen, wird ein Ersatztermin vereinbart. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig auf den Ersatztermin angerechnet.
8. Bei Online-Terminen stellt die Auftraggeber:in die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Teilnahme ihrer Mitarbeiter:innen und sonstigen Teilnehmer:innen sicher.
9. Die Teilnehmer:innenzahl bei Workshops und Trainings ist auf 12 Personen begrenzt, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
10. Audio-, Video- oder Bildschirmaufzeichnungen von Workshops, Trainings oder Beratungsterminen sind nur mit vorheriger Zustimmung von Nektar zulässig.
1. Im vereinbarten Honorar sind 2 Korrekturschleifen je Leistungsphase enthalten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
2. Als Korrekturschleife gilt die gebündelte Übermittlung von Änderungswünschen zu einer zur Abstimmung vorgelegten Leistung.
3. Grundlegende Änderungen der vereinbarten Aufgabenstellung, ein Richtungswechsel oder Änderungen bereits freigegebener Inhalte gelten nicht als Korrekturschleife und werden als Zusatzleistung verrechnet.
4. Nektar übermittelt die Ergebnisse der jeweiligen Leistungsphase zur Prüfung und Freigabe.
5. Die Auftraggeber:in prüft die Ergebnisse binnen 7 Werktagen und übermittelt Änderungswünsche innerhalb dieser Frist möglichst gebündelt und in Textform.
6. Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist keine konkrete Mitteilung über wesentliche Mängel, gilt die jeweilige Leistung als abgenommen.
7. Die Abnahmefiktion tritt nicht ein, wenn die Auftraggeber:in innerhalb der Prüfungsfrist konkrete und nachvollziehbare Mängel geltend macht.
8. Freigegebene Leistungsphasen bilden die verbindliche Grundlage für nachfolgende Phasen. Änderungen an bereits freigegebenen Inhalten werden als Zusatzleistung verrechnet.
1. Urheberrechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen verbleiben bei Nektar bzw. den jeweiligen Urheber:innen. Durch den Vertrag werden keine Urheberrechte als solche übertragen.
2. Nektar räumt der Auftraggeber:in nach vollständiger Bezahlung des jeweiligen Honorars an den von Nektar geschaffenen und im Angebot bezeichneten urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen eine zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung für die eigenen Unternehmenszwecke ein, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
3. Die Nutzungsbewilligung umfasst, soweit für den vereinbarten Zweck erforderlich, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, öffentliche Zurverfügungstellung und Bearbeitung der Arbeitsergebnisse in digitalen und analogen Medien.
4. Eine Nutzung für Unternehmen, Marken oder Produkte außerhalb des vereinbarten Unternehmensbereichs, eine Übertragung an Dritte, Unterlizenzierung oder ein Weiterverkauf ist nur zulässig, wenn dies im Angebot vereinbart wurde oder Nektar dem in Textform zustimmt.
5. Die Nutzung durch von der Auftraggeber:in beauftragte Agenturen, Druckereien, IT-Dienstleister:innen, Social-Media-Agenturen und sonstige Dienstleister:innen ist zulässig, soweit diese die Arbeitsergebnisse ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben für die Auftraggeber:in verwenden.
6. Vor vollständiger Bezahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur zur internen Prüfung und Abstimmung zulässig.
7. Methoden, Frameworks, Prozesse, Vorlagen, allgemeines Know-how, nicht kundenspezifische Konzepte und Arbeitsweisen von Nektar verbleiben bei Nektar. Nektar ist berechtigt, dieses allgemeine Know-how für andere Kund:innen weiterzuverwenden, sofern dabei keine vertraulichen oder kundenspezifischen Informationen offengelegt werden.
8. Workshop-, Trainings- und Schulungsunterlagen dürfen ausschließlich für interne Zwecke der Auftraggeber:in verwendet werden. Eine öffentliche Zugänglichmachung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung von Nektar zulässig.
9. Ein ausschließliches Werknutzungsrecht kann im Angebot gegen gesondertes Honorar vereinbart werden. Umfang und Gegenstand eines solchen Werknutzungsrechts ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
10. Die Auftraggeber:in nimmt zur Kenntnis, dass nicht jede kreative Leistung urheberrechtlich geschützt ist und dass die Einräumung von Nutzungsrechten keinen Anspruch auf marken-, kennzeichen-, wettbewerbs- oder sonstigen rechtlichen Schutz eines Arbeitsergebnisses begründet.
11. Nektar übernimmt keine rechtliche Prüfung von Marken, Namen, Claims, Slogans, Produktbezeichnungen, Domains oder sonstigen Kennzeichen auf Schutzfähigkeit, Eintragungsfähigkeit oder rechtliche Zulässigkeit, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.
1. Nektar kann im Rahmen der Leistungserbringung Prompts, Anweisungen und Workflows für KI-Systeme Dritter entwickeln. Dazu können insbesondere generative KI-Systeme für Text, Bild oder andere Inhalte gehören.
2. Nektar betreibt die von der Auftraggeber:in verwendeten KI-Systeme nicht und hat keinen Einfluss auf deren Verfügbarkeit, Funktionsweise, Modellversionen, Trainingsmethoden, Ausgabeverhalten oder Weiterentwicklung.
3. Nektar schuldet bei der Entwicklung von KI-Prompts eine fachgerechte Erstellung nach dem vereinbarten Leistungsumfang, nicht jedoch ein bestimmtes oder jederzeit reproduzierbares Ergebnis eines KI-Systems.
4. KI-generierte Ergebnisse können fehlerhaft, unvollständig, sachlich unrichtig, ungeeignet oder inhaltlich unterschiedlich ausfallen. Die Auftraggeber:in prüft KI-generierte Inhalte vor ihrer Verwendung und Veröffentlichung angemessen auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Rechte Dritter.
5. Die Parteien erfüllen jeweils die ihnen nach der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (AI Act) und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten.
6. Soweit gesetzliche Informations-, Kennzeichnungs- oder Transparenzpflichten für einen bestimmten Einsatz von KI gelten, ist die jeweils hierfür verantwortliche Partei für deren Erfüllung verantwortlich.
7. Änderungen von KI-Modellen, Systemen, Schnittstellen oder Anbieterbedingungen können dazu führen, dass bestehende Prompts oder Workflows angepasst werden müssen. Solche Anpassungen nach Abnahme sind Zusatzleistungen, sofern im Angebot kein laufendes Betreuungspaket vereinbart wurde.
8. Die Auftraggeber:in verwendet KI-Systeme grundsätzlich über eigene Konten und nach Maßgabe der jeweiligen Anbieterbedingungen. Kosten dieser Systeme trägt die Auftraggeber:in, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
9. Setzt Nektar selbst KI-Werkzeuge bei der Leistungserbringung ein, verarbeitet Nektar personenbezogene oder vertrauliche Daten nur im Rahmen der hierfür geltenden datenschutzrechtlichen und vertraglichen Vorgaben.
10. Soweit für einen eingesetzten KI-, Software- oder sonstigen Dienstleister eine Auftragsverarbeitung oder sonstige datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, wird diese entsprechend eingerichtet.
1. Bei Bedarf begleitet Nektar ihre Kund:innen weiterhin als Textagentur und erstellt Texte in der vereinbarten Markensprache, insbesondere für Websites, Newsletter, Social Media, Blogs, Kampagnen, Produktkommunikation oder interne Kommunikation.
2. Format, Umfang, Anzahl und Art der Textleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
3. Laufende Textleistungen können als Einzelauftrag oder als monatliches Paket vereinbart werden.
4. Ein Paket umfasst ausschließlich das im Angebot festgelegte Kontingent an Texten, Stunden oder sonstigen Leistungen.
5. Nicht genutzte Kontingente verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern im Angebot keine Übertragung vereinbart wurde.
6. Mehrleistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz, andernfalls mit EUR 130,– netto pro Stunde, bzw. nach dem im Angebot vereinbarten Preis verrechnet.
7. Monatliche Pakete werden, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus verrechnet. Die Mindestlaufzeit beträgt 3 Monate. Danach verlängert sich das Paket jeweils um einen weiteren Monat, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende in Textform gekündigt wird.
8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Auftraggeber:in trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung länger als 30 Tage in Verzug ist.
9. Die Auftraggeber:in übermittelt für jeden Text ein möglichst vollständiges Briefing mit Ziel, Zielgruppe, Kernbotschaft, Format, erforderlichen Informationen und gewünschtem Fertigstellungstermin.
10. Vereinbarte Deadlines gelten nur, wenn das vollständige Briefing einschließlich aller erforderlichen Informationen mindestens 5 Werktage vor dem gewünschten Fertigstellungstermin vorliegt.
11. Pro Text sind 2 Korrekturschleifen enthalten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde. § 7 gilt sinngemäß; die Prüfungs- und Abnahmefrist beträgt bei einzelnen Roll-out-Texten 3 Werktage.
12. Die Auftraggeber:in prüft vor Veröffentlichung insbesondere sachliche Richtigkeit, Produkt- und Preisangaben, Pflichtangaben sowie rechtlich relevante Werbeaussagen. Dies umfasst, soweit für die jeweilige Veröffentlichung relevant, insbesondere wettbewerbsrechtliche, gesundheitsbezogene, umweltbezogene und kennzeichenrechtliche Anforderungen.
13. Veröffentlicht Nektar Inhalte selbst über von der Auftraggeber:in bereitgestellte Zugänge, erfolgt dies grundsätzlich erst nach ausdrücklicher Freigabe durch die Auftraggeber:in.
14. Die Auftraggeber:in ist für die Veröffentlichung freigegebener Inhalte verantwortlich, soweit die Veröffentlichung nicht aufgrund einer von Nektar zu vertretenden Abweichung vom freigegebenen Inhalt erfolgt.
15. Roll-out-Texte werden grundsätzlich ohne Namensnennung von Nektar erstellt. Die Auftraggeber:in darf diese unter eigenem Namen bzw. unter dem Namen ihrer Mitarbeiter:innen veröffentlichen.
16. Mit vollständiger Bezahlung erhält die Auftraggeber:in an den individuell für sie erstellten Roll-out-Texten ein zeitlich und räumlich unbeschränktes ausschließliches Werknutzungsrecht, soweit diese urheberrechtlich geschützt sind. Die Rechte an allgemeinen Methoden, Templates, Frameworks und Know-how von Nektar bleiben unberührt.
17. Nektar darf Roll-out-Texte nur im Rahmen der Referenzregelung gemäß § 13 verwenden.
1. Nektar gewährleistet, dass die vereinbarten Leistungen dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.
2. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme konkret und in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
3. Die Mängelrüge muss den Mangel so konkret beschreiben, dass Nektar dessen Ursache und Umfang prüfen kann.
4. Bei berechtigter Mängelrüge ist Nektar zunächst berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl eine Verbesserung oder Ersatzleistung vorzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
5. Schlägt eine Verbesserung fehl, ist sie unmöglich oder für die Auftraggeber:in unzumutbar, stehen der Auftraggeber:in die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsbehelfe zu.
6. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Gewährleistungsfrist für die von Nektar erbrachten Leistungen auf 6 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme verkürzt. Für laufende Leistungen beginnt die Frist jeweils mit Erbringung der betreffenden Leistung.
7. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Nektar haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Die Haftungsbeschränkungen dieses § 11 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung entgegensteht.
10. Soweit gesetzlich zulässig, haftet Nektar bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige indirekte Schäden.
11. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Nektar für leichte Fahrlässigkeit insgesamt mit dem für den konkreten Auftrag vereinbarten Nettohonorar begrenzt. Bei laufenden Leistungen gilt als Haftungsobergrenze das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des schädigenden Ereignisses für die betreffende Leistung bezahlte Nettohonorar.
12. Für Inhalte, die die Auftraggeber:in nach Freigabe eigenständig verändert, übernimmt Nektar keine Verantwortung, soweit der geltend gemachte Schaden auf dieser Veränderung beruht.
13. Nektar haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, Claims, Namen, Produktbezeichnungen oder Werbeaussagen, sofern die rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.
14. Nektar haftet nicht für Fehler oder Schäden, die ausschließlich auf die Funktionsweise, Verfügbarkeit, Änderungen oder Ausgaben von Drittanbietern, insbesondere von KI-, Software-, Hosting-, Plattform- oder Social-Media-Anbietern, zurückzuführen sind.
15. Schadenersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb der gesetzlichen Fristen.
1. Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden nicht öffentlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
2. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäftsstrategien, Kundendaten, interne Prozesse, Konditionen, unveröffentlichte Inhalte, Zugangsdaten, Produktinformationen und sonstige Informationen, die erkennbar vertraulich sind.
3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
4. Die Vertraulichkeitspflichten gelten über das Vertragsende hinaus.
5. Nektar verarbeitet personenbezogene Daten nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz sowie, soweit anwendbar, dem Schweizer Datenschutzgesetz.
6. Soweit Nektar personenbezogene Daten im Auftrag der Auftraggeber:in verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
7. Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Nektar ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.nektar-markensprache.com/#datenschutz.
1. Nektar ist berechtigt, die Auftraggeber:in nach Beginn der öffentlichen Zusammenarbeit als Kund:in bzw. Referenz zu nennen und ihren Namen und ihr Logo in Referenzlisten, Präsentationen und auf der Website von Nektar zu verwenden, sofern die Auftraggeber:in dieser Nutzung nicht vorab widersprochen hat.
2. Ausgewählte, bereits von der Auftraggeber:in veröffentlichte Arbeitsergebnisse, insbesondere Claims, Texte oder Auszüge aus der entwickelten Markensprache, dürfen von Nektar zu Referenz- und Präsentationszwecken gezeigt werden.
3. Vertrauliche oder noch nicht veröffentlichte Inhalte dürfen nicht als Referenz verwendet werden.
4. Die Auftraggeber:in kann der Nutzung ihres Namens, Logos oder von Arbeitsergebnissen als Referenz jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine strengere Form vereinbart wird. Zur Wahrung der Textform genügt insbesondere die Übermittlung per E-Mail.
2. Ein Abgehen vom Textformerfordernis ist ebenfalls in Textform möglich.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
4. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit nicht zwingende Bestimmungen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts entgegenstehen.
5. Erfüllungsort ist Wien, soweit gesetzlich zulässig.
6. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
7. Die Auftraggeber:in ist berechtigt, Nektar auch an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu klagen. Nektar ist berechtigt, die Auftraggeber:in an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.